Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 63 Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss
Stand: 25.08.2026
§ 57 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtnote im Fach Deutsche Gebärdensprache aus der doppelt gewichteten Jahresfortgangsnote und den einfach gewichteten Noten des schriftlich/praktischen Teils und des mündlich/kommunikativen Teils der besonderen Leistungsfeststellung gebildet wird.