Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 63 Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 57 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtnote im Fach Deutsche Gebärdensprache aus der doppelt gewichteten Jahresfortgangsnote und den einfach gewichteten Noten des schriftlich/praktischen Teils und des mündlich/kommunikativen Teils der besonderen Leistungsfeststellung gebildet wird.

§ 62 § 64